Wussten Sie, dass Sie Ausgaben für Ihre Gesunderhaltung steuerlich geltend machen können? Die Kosten können Sie in Ihrem Jahresabschluss angeben und somit Geld sparen. Tipp! Heben Sie die Belege auf.
Es zahlt sich aus, die Belege für Ausgaben (sog. Krankenkosten) zu sammeln und am Ende des Jahres im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung als „Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt“ anzugeben.
Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
Als Krankenkosten gelten unter anderem:
- Arzt- und Krankenhaushonorare
- Kosten für Medikamente, Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie)
- Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.)
- Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital (Aufzeichnungen über diese Fahrten müssen z.B. mittels Fahrtenbuch geführt werden)
- Kosten einer speziellen Diätverpflegung
Web-Tipp: Die gesamte Liste finden Sie hier…
Kurkosten werden nur dann als außergewöhnliche Belastungen angesehen, wenn der Kuraufenthalt im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist (d.h. eine ärztliche Verordnung oder eine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger notwendig ist).
Bei Vorliegen einer Behinderung (mindestens 25 %) können die Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes bzw. besondere Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Hier lohnt es sich, sich im Detail beim zuständigen Finanzamt bzw. beim Bundessozialamt zu informieren.
Tipps!
- Listen Sie alle Ausgaben auf.
- Ziehen Sie dann allfällige Kostenersätze von u. a. der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung und einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung ab.
- Das ergibt Ihre Gesamtaufwendungen.
- Der Selbstbehalt wird automatisch berechnet. Nur wenn die Gesamtaufwendungen über dem errechneten Selbstbehalt liegen, wirken sich die Ausgaben auf die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer aus.
- Heben Sie die Belege auf. Bei Prüfung Ihrer Unterlagen müssen Sie jene möglicherweise vorlegen.
Außergewöhnliche Belastung
Darüber hinaus können Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen als „Außergewöhnliche Belastungen“ im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden; was zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens führt. Die steuerliche Absetzung kann wahlweise als pauschaler Freibetrag oder durch Nachweis der tatsächlichen Kosten durchgeführt werden.
Steuerliche Absetzmöglichkeiten und Vergünstigungen
Weiters gibt es u. a. folgende steuerliche Absetzmöglichkeiten und Vergünstigungen:
- Jährliche Pauschalbeträge
- Freibeträge für Krankendiätverpflegung
- Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für u. a. Hilfsmittel, Kosten einer Heilbehandlung
- Große Pendlerpauschale für behinderte Arbeitnehmer, für die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. unzumutbar ist
- Freibetrag für körperbehinderte Menschen mit einem eigenen Kraftfahrzeug
- Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
Kontakt:
Bundesministerium für Finanzen, www.bmf.gv.at , Tel: 0810/001 228
Quellen:
- Bundessozialamt: Steuerlicher Absetzmöglichkeit
- Bundesministerium für Finanzen: Außergewöhnliche -Belastungen mit Selbstbehalt
AT/RA/0317/0004ae
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